Selbst wenn die Hinterlegungsanzeige später wieder (hier: von der Eingangstüre eines Wohnwagens) entfernt wird, hat dies aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 4 ZustG auf die Gültigkeit des Zustellvorganges keinen Einfluß (Hinweis EB E 16.1.1997, 95/18/1100).Selbst wenn die Hinterlegungsanzeige später wieder (hier: von der Eingangstüre eines Wohnwagens) entfernt wird, hat dies aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, ZustG auf die Gültigkeit des Zustellvorganges keinen Einfluß (Hinweis EB E 16.1.1997, 95/18/1100).