Auch wenn die Fälligkeitsbestimmung des letzten Satzes des § 4 Abs 2 Z 2 Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen vom 21. August 1951 für sich allein noch nicht die Qualifikation einer Zahlung als Sonderzahlung nach sich zieht, vermag sie doch im Zusammenhang mit der nach dem Kollektivvertrag zulässigen, auf der Grundlage der Provisionsbezüge im Zeitraum von Mai bis April des laufenden Jahres beruhenden Berechnungsmethode zu erweisen, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach dem Willen der Partner des Kollektivvertrages einer Sonderzahlung mit jährlich wiederkehrender Fälligkeit entspricht (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis).Auch wenn die Fälligkeitsbestimmung des letzten Satzes des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen vom 21. August 1951 für sich allein noch nicht die Qualifikation einer Zahlung als Sonderzahlung nach sich zieht, vermag sie doch im Zusammenhang mit der nach dem Kollektivvertrag zulässigen, auf der Grundlage der Provisionsbezüge im Zeitraum von Mai bis April des laufenden Jahres beruhenden Berechnungsmethode zu erweisen, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach dem Willen der Partner des Kollektivvertrages einer Sonderzahlung mit jährlich wiederkehrender Fälligkeit entspricht (mit weiteren Ausführungen im Erkenntnis).