Trotz der ersatzlosen Aufhebung des § 39 Abs 3 AWG 1990 ist durch den verbleibenden Abs 4 dieser Gesetzsstelle jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt (argumentum "... neben dem Geschäftsführer strafbar, ..."), daß im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 15 Abs 5 AWG 1990 bei Übertretungen nach § 39 AWG 1990 jedenfalls dieser Geschäftsführer zu bestrafen ist. Der Begriff des Geschäftsführers wird im AWG 1990 immer im Sinne eines abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 verstanden.Trotz der ersatzlosen Aufhebung des Paragraph 39, Absatz 3, AWG 1990 ist durch den verbleibenden Absatz 4, dieser Gesetzsstelle jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt (argumentum "... neben dem Geschäftsführer strafbar, ..."), daß im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990 bei Übertretungen nach Paragraph 39, AWG 1990 jedenfalls dieser Geschäftsführer zu bestrafen ist. Der Begriff des Geschäftsführers wird im AWG 1990 immer im Sinne eines abfallrechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990 verstanden.