Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
97/05/0157
Entscheidungsdatum
02.09.1998
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;
AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/05/0013
Rechtssatz
Die Errichtung eines Stahlkamines in der Höhe von 100 m und eines Gebäudes als Kondensatorreinigungsanlage im Rahmen einer Müllverbrennungsanlage ist als wesentliche Änderung einer Anlage gem § 29 Abs 1 AWG 1990 zu qualifizieren.Die Errichtung eines Stahlkamines in der Höhe von 100 m und eines Gebäudes als Kondensatorreinigungsanlage im Rahmen einer Müllverbrennungsanlage ist als wesentliche Änderung einer Anlage gem Paragraph 29, Absatz eins, AWG 1990 zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X02
Dokumentnummer
JWR_1997050157_19980902X02