Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/3315

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/3315

Entscheidungsdatum

04.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/3316 96/19/3675 96/19/3674

Rechtssatz

Während nach dem System des AufenthaltsG 1992 im Falle der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag der Wirksamkeitsbeginn dieser weiteren Bewilligung so festzusetzen war, daß ein nahtloser Anschluß an die zuletzt erteilte Bewilligung bewirkt wurde (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/0538), die weitere Bewilligung daher unter Umständen zum Teil für bereits vergangene Zeiträume zu erteilen war, sieht das FrG 1997 ausschließlich die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen mit Wirkung ex nunc vor. Der nahtlose Anschluß der jeweils späteren Niederlassungsbewilligung, der wie schon nach dem AufenthaltsG 1992 einem Fremden die durchgehende Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes über die Dauer mehrerer Bewilligungen hinweg ermöglichen soll, wird im System des FrG 1997 durch Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 hergestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193315.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1996193315_19981204X02