Während nach dem System des AufenthaltsG 1992 im Falle der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag der Wirksamkeitsbeginn dieser weiteren Bewilligung so festzusetzen war, daß ein nahtloser Anschluß an die zuletzt erteilte Bewilligung bewirkt wurde (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/0538), die weitere Bewilligung daher unter Umständen zum Teil für bereits vergangene Zeiträume zu erteilen war, sieht das FrG 1997 ausschließlich die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen mit Wirkung ex nunc vor. Der nahtlose Anschluß der jeweils späteren Niederlassungsbewilligung, der wie schon nach dem AufenthaltsG 1992 einem Fremden die durchgehende Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes über die Dauer mehrerer Bewilligungen hinweg ermöglichen soll, wird im System des FrG 1997 durch § 31 Abs 4 FrG 1997 hergestellt.Während nach dem System des AufenthaltsG 1992 im Falle der Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag der Wirksamkeitsbeginn dieser weiteren Bewilligung so festzusetzen war, daß ein nahtloser Anschluß an die zuletzt erteilte Bewilligung bewirkt wurde (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/0538), die weitere Bewilligung daher unter Umständen zum Teil für bereits vergangene Zeiträume zu erteilen war, sieht das FrG 1997 ausschließlich die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen mit Wirkung ex nunc vor. Der nahtlose Anschluß der jeweils späteren Niederlassungsbewilligung, der wie schon nach dem AufenthaltsG 1992 einem Fremden die durchgehende Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes über die Dauer mehrerer Bewilligungen hinweg ermöglichen soll, wird im System des FrG 1997 durch Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 hergestellt.