Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
99/17/0377
Entscheidungsdatum
28.02.2000
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626 impl;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626 impl;
GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/17/0378 E 28. Februar 2000
99/17/0402 E 28. Februar 2000
99/17/0403 E 28. Februar 2000
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0103 E 14. Juli 1994 RS 1
(hier: gilt auch für GSpG 1989)
Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG 1962 und des § 3 GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1962 und des Paragraph 3, GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170377.X01
Dokumentnummer
JWR_1999170377_20000228X01