Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1995

Geschäftszahl

91/17/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 1

(hier: gilt auch für den Betreiber bzw Veranstalter nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1962 und des Paragraph 3, GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).