Eine Verfolgungshandlung schließt die Verfolgungsverjährung dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist. (Hinweis auf E vom 8.3.1973, 0043/72 und vom 14.10.1976, 0731/75, VwSlg 9149 A/1976)