Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 29.6.1992, 92/15/0090, zum Fall der Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Bestimmung des § 89 Abs 3 lit b iVm § 89 Abs 4 FinStrG erkannt, der Umstand, daß sich aus den beschlagnahmten Unterlagen Namen von Mandanten des Rechsanwaltes und die für diese erbrachten Leistungen ergeben, stehe der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Sinne der genannten Bestimmung nicht entgegen. In gleicher Weise steht es aber auch einer auf § 89 Abs 3 lit a FinStrG gestützten Beschlagnahme nicht entgegen, daß der Behörde Namen von Mandanten und der entsprechende Leistungsumfang bekannt werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 29.6.1992, 92/15/0090, zum Fall der Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 4, FinStrG erkannt, der Umstand, daß sich aus den beschlagnahmten Unterlagen Namen von Mandanten des Rechsanwaltes und die für diese erbrachten Leistungen ergeben, stehe der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Sinne der genannten Bestimmung nicht entgegen. In gleicher Weise steht es aber auch einer auf Paragraph 89, Absatz 3, Litera a, FinStrG gestützten Beschlagnahme nicht entgegen, daß der Behörde Namen von Mandanten und der entsprechende Leistungsumfang bekannt werden.