Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/15/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/15/0053

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Stmk 1963 §57 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;

Rechtssatz

Eine auf Paragraph 7, Stmk LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Mittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (Hinweis E 20.11.1997, 96/15/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150053.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996150053_19980910X01