Ein Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anm 7 zu § 9). Ein Irrtum über das Vorliegen einer Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, dessen nachteilige Folgen der Täter selbst zu vertreten hat (Hinweis E 7.6.1973, 1859/71).Ein Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anmerkung 7 zu Paragraph 9,). Ein Irrtum über das Vorliegen einer Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, dessen nachteilige Folgen der Täter selbst zu vertreten hat (Hinweis E 7.6.1973, 1859/71).