Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/12/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/12/0100

Entscheidungsdatum

14.05.1998

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z2 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für die Aussagekraft der Untersuchung der Dienstklassenzugehörigkeit vergleichbarer Beamter ist eine bis in Details gehende Übereinstimmung der Aufgabenbereiche der erfaßten Beamten nicht erforderlich, es genügt, wenn der Dienst ANNÄHERND vergleichbar ist, also in groben Umrissen eine Übereinstimmung besteht. Wo hingegen ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1991, 86/12/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120100.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996120100_19980514X03