Verwaltungsgerichtshof
14.05.1998
96/12/0100
Für die Aussagekraft der Untersuchung der Dienstklassenzugehörigkeit vergleichbarer Beamter ist eine bis in Details gehende Übereinstimmung der Aufgabenbereiche der erfaßten Beamten nicht erforderlich, es genügt, wenn der Dienst ANNÄHERND vergleichbar ist, also in groben Umrissen eine Übereinstimmung besteht. Wo hingegen ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1991, 86/12/0005).