Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/10/0064

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs1;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Rechtssatz

Hatte sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestandes und Umfanges der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, zu befassen, hat sie, soweit sich die Forstbehörde dabei auch mit der Frage von Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten auseinanderzusetzen hatte, mangels Vorliegens einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen die ihre Zuständigkeit regelnden Vorschriften verstoßen, wenn sie diese Frage als Vorfrage im Rahmen der durch Paragraph 38, AVG vom Gesetz eingeräumten Zuständigkeit zur Vorfragenlösung beurteilte (Hinweis E 2.12.1992, 91/10/0224, ergangen im ersten Rechtsgang derselben Verwaltungssache, also bindend iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100064.X07

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1994100064_19960129X07

Rechtssatz für 96/10/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/10/0050

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs1;
ForstG 1975 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/29 94/10/0064 7

Stammrechtssatz

Hatte sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestandes und Umfanges der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, zu befassen, hat sie, soweit sich die Forstbehörde dabei auch mit der Frage von Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten auseinanderzusetzen hatte, mangels Vorliegens einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen die ihre Zuständigkeit regelnden Vorschriften verstoßen, wenn sie diese Frage als Vorfrage im Rahmen der durch Paragraph 38, AVG vom Gesetz eingeräumten Zuständigkeit zur Vorfragenlösung beurteilte (Hinweis E 2.12.1992, 91/10/0224, ergangen im ersten Rechtsgang derselben Verwaltungssache, also bindend iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100050.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996100050_19960624X04