Hatte sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestandes und Umfanges der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, zu befassen, hat sie, soweit sich die Forstbehörde dabei auch mit der Frage von Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten auseinanderzusetzen hatte, mangels Vorliegens einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen die ihre Zuständigkeit regelnden Vorschriften verstoßen, wenn sie diese Frage als Vorfrage im Rahmen der durch § 38 AVG vom Gesetz eingeräumten Zuständigkeit zur Vorfragenlösung beurteilte (Hinweis E 2.12.1992, 91/10/0224, ergangen im ersten Rechtsgang derselben Verwaltungssache, also bindend iSd § 63 Abs 1 VwGG).Hatte sich die Forstbehörde mit der Frage des Bestandes und Umfanges der Einforstungsrechte als Vorfrage im Rahmen ihrer Beurteilung, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Einforstungsberechtigten an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Einforstungsrechte zukommt, zu befassen, hat sie, soweit sich die Forstbehörde dabei auch mit der Frage von Bestehen und Ausmaß von Einforstungsrechten auseinanderzusetzen hatte, mangels Vorliegens einer bindenden Entscheidung der Agrarbehörde über diesen Gegenstand nicht gegen die ihre Zuständigkeit regelnden Vorschriften verstoßen, wenn sie diese Frage als Vorfrage im Rahmen der durch Paragraph 38, AVG vom Gesetz eingeräumten Zuständigkeit zur Vorfragenlösung beurteilte (Hinweis E 2.12.1992, 91/10/0224, ergangen im ersten Rechtsgang derselben Verwaltungssache, also bindend iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).