Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
96/07/0209
Entscheidungsdatum
10.06.1999
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/07/0017
Rechtssatz
Die in § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 dem betroffenen Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung dient nur dem Schutz seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte und räumt ihm nicht die Befugnis ein, Rechte Dritter oder öffentliche Interessen zu vertreten. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektivöffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem betroffenen Grundeigentümer durch die im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 normierte Parteistellung auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vermittelt.Die in Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 dem betroffenen Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung dient nur dem Schutz seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte und räumt ihm nicht die Befugnis ein, Rechte Dritter oder öffentliche Interessen zu vertreten. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektivöffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem betroffenen Grundeigentümer durch die im Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 1990 normierte Parteistellung auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X03
Im RIS seit
21.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009
Dokumentnummer
JWR_1996070209_19990610X03