Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/05/0099
Entscheidungsdatum
25.02.2005
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0293 E 25. Juni 1996 RS 4
(hier erster und zweiter Satz)
Stammrechtssatz
Der Nachbar hat grundsätzlich kein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Ist jedoch das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 288).
Schlagworte
Baurecht Nachbar
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050099.X03
Dokumentnummer
JWR_2003050099_20050225X03