Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/05/0248

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/05/0248

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-12;
BauRallg;

Rechtssatz

Dort, wo der Bauwerber seiner Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrtsmöglichkeiten und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommt und die bestimmungsgemäße Benützung dieser Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten läßt, die über das Maß jener Belästigung durch Abgase, Lärm und Erschütterungen hinausgeht, wie sie durch die normale Verwendung einer Zufahrt zu Garagenplätzen bzw Abstellplätzen zwangsläufig entstehen, hat der Nachbar diese Immissionen hinzunehmen, mit Ausnahme einer massiven Anordnung von Stellplätzen selbst, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (Hinweis E 28.10.1997, 96/05/0110).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050248.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1997050248_19971216X04

Rechtssatz für 96/05/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

96/05/0153

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/05/0248 4

Stammrechtssatz

Dort, wo der Bauwerber seiner Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrtsmöglichkeiten und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommt und die bestimmungsgemäße Benützung dieser Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten läßt, die über das Maß jener Belästigung durch Abgase, Lärm und Erschütterungen hinausgeht, wie sie durch die normale Verwendung einer Zufahrt zu Garagenplätzen bzw Abstellplätzen zwangsläufig entstehen, hat der Nachbar diese Immissionen hinzunehmen, mit Ausnahme einer massiven Anordnung von Stellplätzen selbst, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (Hinweis E 28.10.1997, 96/05/0110).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050153.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1996050153_19980324X12

Rechtssatz für 97/05/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/05/0276

Entscheidungsdatum

17.05.1999

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-12;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/05/0248 4

Stammrechtssatz

Dort, wo der Bauwerber seiner Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrtsmöglichkeiten und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommt und die bestimmungsgemäße Benützung dieser Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten läßt, die über das Maß jener Belästigung durch Abgase, Lärm und Erschütterungen hinausgeht, wie sie durch die normale Verwendung einer Zufahrt zu Garagenplätzen bzw Abstellplätzen zwangsläufig entstehen, hat der Nachbar diese Immissionen hinzunehmen, mit Ausnahme einer massiven Anordnung von Stellplätzen selbst, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (Hinweis E 28.10.1997, 96/05/0110).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050276.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1997050276_19990517X04