Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
97/05/0276
Entscheidungsdatum
17.05.1999
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-12;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/05/0248 4
Stammrechtssatz
Dort, wo der Bauwerber seiner Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrtsmöglichkeiten und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommt und die bestimmungsgemäße Benützung dieser Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten läßt, die über das Maß jener Belästigung durch Abgase, Lärm und Erschütterungen hinausgeht, wie sie durch die normale Verwendung einer Zufahrt zu Garagenplätzen bzw Abstellplätzen zwangsläufig entstehen, hat der Nachbar diese Immissionen hinzunehmen, mit Ausnahme einer massiven Anordnung von Stellplätzen selbst, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt (Hinweis E 28.10.1997, 96/05/0110).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050276.X04
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1997050276_19990517X04