Die StVO sieht in bezug auf ein Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Parteistellung weder des Liegenschaftseigentümers noch eines Dritten vor. Die Berufung einer Nichtpartei in diesem Sinne gegen den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gem § 82 StVO erteilt worden ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Die StVO sieht in bezug auf ein Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Grundes und des darüber befindlichen Luftraumes eine Parteistellung weder des Liegenschaftseigentümers noch eines Dritten vor. Die Berufung einer Nichtpartei in diesem Sinne gegen den Bescheid, mit dem eine Bewilligung gem Paragraph 82, StVO erteilt worden ist, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.