Die Überprüfbarkeit einer Auflage erfordert zwar einen solchen Inhalt der Auflage, daß jederzeit beurteilt werden kann, ob ein bestimmtes Verhalten als Einhaltung der Auflage zu deuten ist, nicht aber, daß auch bewiesen werden kann, ob die Auflage in der Vergangenheit tatsächlich eingehalten wurde.