Nach dem offenkundigen Zweck des § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 muß der Nachsichtswerber im Rahmen der geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten (hier: Gewerbe der Masseure, Arzt als Nachsichtswerber).Nach dem offenkundigen Zweck des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 muß der Nachsichtswerber im Rahmen der geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten (hier: Gewerbe der Masseure, Arzt als Nachsichtswerber).