Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/04/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/04/0106

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefNwV Masseure 1993 §5 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach dem offenkundigen Zweck des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 muß der Nachsichtswerber im Rahmen der geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere Personen zu überwachen, sondern sie auch selbst zu verrichten (hier: Gewerbe der Masseure, Arzt als Nachsichtswerber).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040106.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996040106_19961112X02