Der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend, daß der Besch an einem näher bezeichneten Haus "die Unterdachschalung, Balkone und andere Holzverschalungen gestrichen" habe, läßt sich keine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 entnehmen (Hinweis E 10.9.1991, 90/04/0315). Es fehlt insbesondere ein hinlänglicher Ansatzpunkt dafür, daß die Tätigkeit "in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist". Derart reicht die Tatumschreibung aber nicht für den anschließenden zusammenfassenden Schuldvorwurf hin, daß der Beschuldigte "sohin" das Malergewerbe und Anstreichergewerbe ausgeübt habe.Der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dahingehend, daß der Besch an einem näher bezeichneten Haus "die Unterdachschalung, Balkone und andere Holzverschalungen gestrichen" habe, läßt sich keine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 entnehmen (Hinweis E 10.9.1991, 90/04/0315). Es fehlt insbesondere ein hinlänglicher Ansatzpunkt dafür, daß die Tätigkeit "in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist". Derart reicht die Tatumschreibung aber nicht für den anschließenden zusammenfassenden Schuldvorwurf hin, daß der Beschuldigte "sohin" das Malergewerbe und Anstreichergewerbe ausgeübt habe.