Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/01/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/01/0047

Entscheidungsdatum

23.04.1986

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010047.X01

Im RIS seit

31.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1986010047_19860423X01

Rechtssatz für 85/01/0274

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/01/0274

Entscheidungsdatum

29.04.1987

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010274.X01

Im RIS seit

29.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1985010274_19870429X01

Rechtssatz für 87/01/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/01/0140

Entscheidungsdatum

21.10.1987

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010140.X01

Im RIS seit

20.05.2005

Dokumentnummer

JWR_1987010140_19871021X01

Rechtssatz für 88/01/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/01/0209

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010209.X01

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1988010209_19881019X01

Rechtssatz für 89/01/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0337

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010337.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1989010337_19900124X01

Rechtssatz für 89/01/0380

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0380

Entscheidungsdatum

20.02.1990

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010380.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1989010380_19900220X01

Rechtssatz für 96/20/0438

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/20/0438

Entscheidungsdatum

11.09.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200438.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1996200438_19960911X01

Rechtssatz für 95/20/0426

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0426

Entscheidungsdatum

19.06.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200426.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200426_19970619X01

Rechtssatz für 97/20/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/20/0086

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200086.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1997200086_19971211X01