Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1986

Geschäftszahl

86/01/0047

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.