Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/01/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/01/0081

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aus der Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Barschrank im Wohnzimmer und aus der zeitweiligen Verwahrung in einem Versteck im Büroraum, zu dem offenbar nur die damalige Ehefrau des Waffenpaßwerbers, die im selben Betrieb (Taxiunternehmen) arbeitete, Zutritt hatte, kann nicht auf eine mangelhafte Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010081.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1991010081_19910918X02

Rechtssatz für 95/20/0421

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/20/0421

Entscheidungsdatum

09.10.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0081 2

Stammrechtssatz

Aus der Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Barschrank im Wohnzimmer und aus der zeitweiligen Verwahrung in einem Versteck im Büroraum, zu dem offenbar nur die damalige Ehefrau des Waffenpaßwerbers, die im selben Betrieb (Taxiunternehmen) arbeitete, Zutritt hatte, kann nicht auf eine mangelhafte Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200421.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200421_19971009X04