Verwaltungsgerichtshof
09.10.1997
95/20/0421
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0081 2
Aus der Verwahrung einer Faustfeuerwaffe in einem versperrten Barschrank im Wohnzimmer und aus der zeitweiligen Verwahrung in einem Versteck im Büroraum, zu dem offenbar nur die damalige Ehefrau des Waffenpaßwerbers, die im selben Betrieb (Taxiunternehmen) arbeitete, Zutritt hatte, kann nicht auf eine mangelhafte Verläßlichkeit des Waffenpaßwerbers im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG geschlossen werden.