Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/20/0472
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/01/0234 E 18. März 1993 RS 2
Stammrechtssatz
Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, daß der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - dh insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umgangs bzw sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon aufgrund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, daß der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X02
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1995200472_19970710X02