Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/01/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/01/0234

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, daß der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - dh insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umgangs bzw sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon aufgrund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, daß der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010234.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1992010234_19930318X02

Rechtssatz für 94/20/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/20/0036

Entscheidungsdatum

29.11.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/01/0234 2

Stammrechtssatz

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, daß der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - dh insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umgangs bzw sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon aufgrund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, daß der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994200036.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1994200036_19941129X03

Rechtssatz für 95/20/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0363

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/01/0234 2

Stammrechtssatz

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, daß der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - dh insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umgangs bzw sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon aufgrund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, daß der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200363.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200363_19961218X01

Rechtssatz für 95/20/0472

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0472

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/01/0234 E 18. März 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, daß der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - dh insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umgangs bzw sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon aufgrund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, daß der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200472_19970710X02

Rechtssatz für 96/20/0854

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/20/0854

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/01/0234 2

Stammrechtssatz

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, daß der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - dh insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umgangs bzw sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon aufgrund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, daß der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200854.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200854_19971211X02