Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0201

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §8;

Rechtssatz

Da die Bestimmungen des WaffG über den Besitz von Waffen und Munition auch für deren Innehabung gelten, kommt es für die waffenrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht darauf an, wem die bei ihm aufgefundenen Waffen gehören und ob er sie für sich selbst behalten wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200201_19970710X01