Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/20/0201
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §8;
Rechtssatz
Da die Bestimmungen des WaffG über den Besitz von Waffen und Munition auch für deren Innehabung gelten, kommt es für die waffenrechtliche Verantwortlichkeit des Bf nicht darauf an, wem die bei ihm aufgefundenen Waffen gehören und ob er sie für sich selbst behalten wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200201.X01
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1995200201_19970710X01