Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/03/0019
Entscheidungsdatum
28.02.2006
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1
(Hier: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs 1 Z 1 und 3
WaffG 1996. Auch im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde
angesichts des Umfangs des vom Bf unbefugt erworbenen und
besessenen Kriegsmaterials sowie der unbefugt besessenen
genehmigungspflichtigen Schusswaffen und verbotenen Waffen zu
Recht davon ausgehen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit
iSd § 8 Abs 1 WaffG 1996 nicht mehr gegeben ist. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass der Bf die Waffen gegebenenfalls
sorgfältig verwahrt hat und sie nach seinem Vorbringen
(ausschließlich) dazu verwendet hat, um an den Verschlüssen zu
arbeiten.)
Stammrechtssatz
Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030019.X03
Im RIS seit
22.03.2006
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009
Dokumentnummer
JWR_2005030019_20060228X03