Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12864 A/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0027

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010027.X01

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010027_19890222X01

Rechtssatz für 94/20/0874

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/20/0874

Entscheidungsdatum

26.07.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200874.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1994200874_19950726X02

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1 (hier zusätzlich unbefugter Waffenbesitz und Überlassen einer Faustfeuerwaffe an einen Unbefugten)

Stammrechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X04

Rechtssatz für 2005/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/03/0019

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1 (Hier: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG 1996. Auch im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde angesichts des Umfangs des vom Bf unbefugt erworbenen und besessenen Kriegsmaterials sowie der unbefugt besessenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und verbotenen Waffen zu Recht davon ausgehen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG 1996 nicht mehr gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf die Waffen gegebenenfalls sorgfältig verwahrt hat und sie nach seinem Vorbringen (ausschließlich) dazu verwendet hat, um an den Verschlüssen zu arbeiten.)

Stammrechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030019.X03

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2005030019_20060228X03