Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2006

Geschäftszahl

2005/03/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1 (Hier: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffG 1996. Auch im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde angesichts des Umfangs des vom Bf unbefugt erworbenen und besessenen Kriegsmaterials sowie der unbefugt besessenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und verbotenen Waffen zu Recht davon ausgehen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 nicht mehr gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bf die Waffen gegebenenfalls sorgfältig verwahrt hat und sie nach seinem Vorbringen (ausschließlich) dazu verwendet hat, um an den Verschlüssen zu arbeiten.)

Stammrechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.