Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/20/0014

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200014.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1995200014_19950221X04

Rechtssatz für 94/20/0848

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/20/0848

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1994200848_19951010X01

Rechtssatz für 95/20/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0156

Entscheidungsdatum

05.06.1996

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200156.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995200156_19960605X01

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X02

Rechtssatz für 95/20/0472

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0472

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200472_19970710X01