Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

94/20/0848

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200848.X01