Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh den Bund als "anderes Unternehmen" iSd § 2 Abs 1 des BörsefondsG 1993 qualifiziert und zur Beitragsleistung herangezogen hat (Hinweis E 18.9.2000, 95/17/0103).Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Beh den Bund als "anderes Unternehmen" iSd Paragraph 2, Absatz eins, des BörsefondsG 1993 qualifiziert und zur Beitragsleistung herangezogen hat (Hinweis E 18.9.2000, 95/17/0103).