Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
95/17/0144
Entscheidungsdatum
26.05.1995
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwRallg;
Rechtssatz
Wird nach der Lebenserfahrung die Assoziation an einen in den Weltraum verlagerten Luftkampf gegen individuell reagierende Kämpfer in Raumschiffen und nicht gegen bloße Maschinen erweckt oder jedenfalls nicht klar ausgeschlossen, dann hat die Behörde die mit Explosionen einhergehende Zerstörung der feindlichen Raumschiffe zutreffend dem Tatbestand der Darstellung der "Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist", iSd § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 unterstellt. Utopische oder verfremdete Darstellungen hindern nicht von vornherein eine Beurteilung des Dargestellten als eine aggressive Handlung iSd genannten Gesetzesbestimmung.Wird nach der Lebenserfahrung die Assoziation an einen in den Weltraum verlagerten Luftkampf gegen individuell reagierende Kämpfer in Raumschiffen und nicht gegen bloße Maschinen erweckt oder jedenfalls nicht klar ausgeschlossen, dann hat die Behörde die mit Explosionen einhergehende Zerstörung der feindlichen Raumschiffe zutreffend dem Tatbestand der Darstellung der "Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist", iSd Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 unterstellt. Utopische oder verfremdete Darstellungen hindern nicht von vornherein eine Beurteilung des Dargestellten als eine aggressive Handlung iSd genannten Gesetzesbestimmung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X06
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012
Dokumentnummer
JWR_1995170144_19950526X06