Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/17/0257
Entscheidungsdatum
29.04.1994
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
Norm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0269 1
Stammrechtssatz
In § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).
Schlagworte
VwRallg7 juristische Person Kostenersatzforderung
Vermögenslosigkeit
Vollbeendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170257.X03
Dokumentnummer
JWR_1992170257_19940429X03