Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0269

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0269

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Rechtssatz

In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170269.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170269_19931014X01

Rechtssatz für 93/17/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0270

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0269 1 (hier: "King of Monsters", Zertrampeln von Häusern).

Stammrechtssatz

In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170270.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170270_19931014X01

Rechtssatz für 92/17/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/17/0055

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0269 1 (HIER: Staubsauger, Skateboard und Springseil zur Abwehr von Gangstern eingesetzt; Getroffener verschwindet für kurze Zeit vom Bildschirm).

Stammrechtssatz

In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170055.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170055_19940415X01

Rechtssatz für 92/17/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/17/0257

Entscheidungsdatum

29.04.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0269 1

Stammrechtssatz

In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).

Schlagworte

VwRallg7 juristische Person Kostenersatzforderung Vermögenslosigkeit Vollbeendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170257.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170257_19940429X03

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0269 1 (hier: Zerstörung feindlicher Raumschiffe)

Stammrechtssatz

In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X04