Verwaltungsgerichtshof
15.04.1994
92/17/0055
GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0269 1
(HIER: Staubsauger, Skateboard und Springseil zur Abwehr von Gangstern eingesetzt; Getroffener verschwindet für kurze Zeit vom Bildschirm).
In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).