Die Bestimmung des § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 und die in ihr verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe (insb der Begriff der aggressiven Handlung) sind in Verbindung mit den darin angeführten beiden Beispielsfällen einer Auslegung durch den Abgabepflichtigen bei der Selbstbemessung durch die Abgabenbehörde bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und durch den VwGH bei der Überprüfung derselben zugänglich (Hinweis E 14.10.1993, 93/17/0269; E 14.10.1993, 93/17/0270; E 29.4.1994, 92/17/0257).Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 und die in ihr verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe (insb der Begriff der aggressiven Handlung) sind in Verbindung mit den darin angeführten beiden Beispielsfällen einer Auslegung durch den Abgabepflichtigen bei der Selbstbemessung durch die Abgabenbehörde bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und durch den VwGH bei der Überprüfung derselben zugänglich (Hinweis E 14.10.1993, 93/17/0269; E 14.10.1993, 93/17/0270; E 29.4.1994, 92/17/0257).