Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/14/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/14/0039

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Beantwortet der Abgabepflichtige einen mit Vorhalt erteilten Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, BAO nicht (hier zweimaliges Ersuchen um Erstreckung der Frist zur Beantwortung), so kann in der Annahme der Abgabenbehörde, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden, dann keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht erblickt werden, wenn der Abgabepflichtige der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde steht, sodaß er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise hätte erbringen müssen (im konkreten Fall ging es um den Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen einem Bankkredit und einem bestimmten Umsatzgeschäft für die Beurteilung der Frage, ob eine Dauerschuld iSd Paragraph 7, Ziffer 2, GewStG vorliegt oder nicht; Hinweis: E 18.4.1990, 89/16/0204; E 19.5.1992, 91/14/0089-0091; E 27.6.1985, 84/16/0100; E 14.9.1994, 92/13/0027, 0028; Stoll, BAO-Kommentar, 1559).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140039.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995140039_19950919X07