Ein Fehlen klarer Vereinbarungen über den Bestandgegenstand spricht gegen die steuerliche Anerkennung eines zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Tochter abgeschlossenen Bestandvertrages, weil zwischen Fremden abgeschlossene Bestandverträge solche Vereinbarungen jedenfalls enthalten (Hinweis E 24.2.1999, 96/13/0201).