Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, da das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat beider Behörden ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Trägt der angefochtene Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann: Der Abteilungsvorstand: i V Dr N eh", so ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß der angefochtene Bescheid dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, da das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat beider Behörden ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Trägt der angefochtene Bescheid die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann: Der Abteilungsvorstand: i römisch fünf Dr N eh", so ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß der angefochtene Bescheid dem Landeshauptmann zuzurechnen ist.