Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14349 A/1995
Rechtssatznummer
17
Geschäftszahl
95/10/0108
Entscheidungsdatum
23.10.1995
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15103020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
11992E005 EGV Art5;
11992E189 EGV Art189;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs1;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs2;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs3;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;
31992L0043 FFH-RL Art6;
31992L0043 FFH-RL Art7;
61989CJ0334 Kommission / Italien;
61990CJ0355 Kommission / Spanien;
EURallg;
VwRallg;
Beachte
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;
Rechtssatz
Ein Mitgliedstaat hat die Verpflichtungen, die ihm nach Art 4 Abs 1 und Art 4 Abs 2 Vogelschutz-Richtlinie obliegen, nicht erfüllt, wenn er die Deklarierung des fraglichen Gebietes - das die Vorausstzungen für eine Ausweisung als besonderes Schutzgebiet erfüllt - als besonderes Schutzgebiet unterlassen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume dieses Gebietes getroffen hat (Hinweis: Urteil EuGH 2.8.1993, NuR 1994, S 521 und EuGH Slg 1991, S 93). Einer Verwaltungsbehörde kommt es aber im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht zu, Schutzvorschriften (hier: Art 6 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), deren Anwendbarkeit unter räumlichen Gesichtspunkten die Ausweisung als Schutzgebiet nach Art 4 Vogelschutz-Richtlinie in einem besonderen Verfahren unter Befassung von innerstaatlichen Organen und Gemeinschaftsorganen voraussetzt, auch dann unmittelbar anzuwenden, wenn eine solche formelle Ausweisung nicht erfolgte.Ein Mitgliedstaat hat die Verpflichtungen, die ihm nach Artikel 4, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, Vogelschutz-Richtlinie obliegen, nicht erfüllt, wenn er die Deklarierung des fraglichen Gebietes - das die Vorausstzungen für eine Ausweisung als besonderes Schutzgebiet erfüllt - als besonderes Schutzgebiet unterlassen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume dieses Gebietes getroffen hat (Hinweis: Urteil EuGH 2.8.1993, NuR 1994, S 521 und EuGH Slg 1991, S 93). Einer Verwaltungsbehörde kommt es aber im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht zu, Schutzvorschriften (hier: Artikel 6, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), deren Anwendbarkeit unter räumlichen Gesichtspunkten die Ausweisung als Schutzgebiet nach Artikel 4, Vogelschutz-Richtlinie in einem besonderen Verfahren unter Befassung von innerstaatlichen Organen und Gemeinschaftsorganen voraussetzt, auch dann unmittelbar anzuwenden, wenn eine solche formelle Ausweisung nicht erfolgte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 690J0355 Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Schutzgebiete;
EuGH 689J0334 Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X17
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017
Dokumentnummer
JWR_1995100108_19951023X17