Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Ein Mitgliedstaat hat die Verpflichtungen, die ihm nach Artikel 4, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, Vogelschutz-Richtlinie obliegen, nicht erfüllt, wenn er die Deklarierung des fraglichen Gebietes - das die Vorausstzungen für eine Ausweisung als besonderes Schutzgebiet erfüllt - als besonderes Schutzgebiet unterlassen und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume dieses Gebietes getroffen hat (Hinweis: Urteil EuGH 2.8.1993, NuR 1994, S 521 und EuGH Slg 1991, S 93). Einer Verwaltungsbehörde kommt es aber im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht zu, Schutzvorschriften (hier: Artikel 6, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), deren Anwendbarkeit unter räumlichen Gesichtspunkten die Ausweisung als Schutzgebiet nach Artikel 4, Vogelschutz-Richtlinie in einem besonderen Verfahren unter Befassung von innerstaatlichen Organen und Gemeinschaftsorganen voraussetzt, auch dann unmittelbar anzuwenden, wenn eine solche formelle Ausweisung nicht erfolgte.
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;