Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14349 A/1995
Rechtssatznummer
16
Geschäftszahl
95/10/0108
Entscheidungsdatum
23.10.1995
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15103020
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
11992E005 EGV Art5;
11992E189 EGV Art189;
31992L0043 FFH-RL Art23;
31992L0043 FFH-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art6;
EURallg;
NatSchG Stmk 1976 §21 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;
Rechtssatz
Der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie kommt im Beschwerdefall keine unmittelbare Wirkung zu. Das Ergebnis, es sei im Hinblick auf die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie die Erteilung der Bewilligung nach § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 "in der Zwischenzeit unzulässig geworden", kann auch mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation, die einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen entgegengesetzten Sinn verleihen darf, nicht erzielt werden; denn auch mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation kann keiner Vorschrift des innerstaatlichen Rechts die Bedeutung eines Versagungsgrundes beigelegt werden.Der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie kommt im Beschwerdefall keine unmittelbare Wirkung zu. Das Ergebnis, es sei im Hinblick auf die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 "in der Zwischenzeit unzulässig geworden", kann auch mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation, die einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen entgegengesetzten Sinn verleihen darf, nicht erzielt werden; denn auch mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation kann keiner Vorschrift des innerstaatlichen Rechts die Bedeutung eines Versagungsgrundes beigelegt werden.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des
innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Auslegung Diverses VwRallg3/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X16
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017
Dokumentnummer
JWR_1995100108_19951023X16