Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Geschäftszahl

95/10/0108

Rechtssatz

Der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie kommt im Beschwerdefall keine unmittelbare Wirkung zu. Das Ergebnis, es sei im Hinblick auf die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 21, Absatz 3, Stmk NatSchG 1976 "in der Zwischenzeit unzulässig geworden", kann auch mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation, die einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen entgegengesetzten Sinn verleihen darf, nicht erzielt werden; denn auch mit Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation kann keiner Vorschrift des innerstaatlichen Rechts die Bedeutung eines Versagungsgrundes beigelegt werden.

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;