Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14349 A/1995
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
95/10/0108
Entscheidungsdatum
23.10.1995
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15103020
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
11992E005 EGV Art5;
11992E189 EGV Art189;
31992L0043 FFH-RL Art23 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
31992L0043 FFH-RL Art6;
EURallg;
VwRallg;
Beachte
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;
Rechtssatz
Nach Art 4 Abs 1 erster und fünfter Satz Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind die von den Mitgliedstaaten auszuweisenden Gebiete der Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie bekannzugeben. Diese Frist endete für die Mitgliedstaaten somit nicht vor dem 5.6.1995. Liegt der für die Prüfung des Bescheides durch den VwGH maßgebliche Tag der Erlassung des Bescheides vor diesem Zeitpunkt kann somit schon mangels Ablaufes der Frist zur Bekanntgabe von Gebieten iSd Art 4 Abs 1 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie kein Umsetzungsdefizit in Ansehung der Ausweisung von Schutzgebieten vorliegen. Ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung als Voraussetzung der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie liegt somit schon unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.Nach Artikel 4, Absatz eins, erster und fünfter Satz Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind die von den Mitgliedstaaten auszuweisenden Gebiete der Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie bekannzugeben. Diese Frist endete für die Mitgliedstaaten somit nicht vor dem 5.6.1995. Liegt der für die Prüfung des Bescheides durch den VwGH maßgebliche Tag der Erlassung des Bescheides vor diesem Zeitpunkt kann somit schon mangels Ablaufes der Frist zur Bekanntgabe von Gebieten iSd Artikel 4, Absatz eins, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie kein Umsetzungsdefizit in Ansehung der Ausweisung von Schutzgebieten vorliegen. Ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung als Voraussetzung der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie liegt somit schon unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X15
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017
Dokumentnummer
JWR_1995100108_19951023X15