Verwaltungsgerichtshof
23.10.1995
95/10/0108
Nach Artikel 4, Absatz eins, erster und fünfter Satz Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind die von den Mitgliedstaaten auszuweisenden Gebiete der Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie bekannzugeben. Diese Frist endete für die Mitgliedstaaten somit nicht vor dem 5.6.1995. Liegt der für die Prüfung des Bescheides durch den VwGH maßgebliche Tag der Erlassung des Bescheides vor diesem Zeitpunkt kann somit schon mangels Ablaufes der Frist zur Bekanntgabe von Gebieten iSd Artikel 4, Absatz eins, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie kein Umsetzungsdefizit in Ansehung der Ausweisung von Schutzgebieten vorliegen. Ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung als Voraussetzung der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie liegt somit schon unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
Besprechung in RdU 1997/1, S 3-11;