Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/10/0065

Entscheidungsdatum

03.08.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Die Aufzählung der "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen" in Paragraph 172, Absatz 6, Litera a bis Litera e, ForstG 1975 ist demonstrativ (Hinweis E 27.4.1987, 87/10/0037, VwSlg 12456 A/1987); die Vorschrift beschränkt die Behörde daher nicht darauf, eine der aufgezählten Vorkehrungen aufzutragen. Mit der Anführung der "rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung" (Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975) nimmt das Gesetz offenbar auf jenen Fall Bezug, in dem die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" allein im Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot (Paragraph 13, ForstG 1975) besteht. Aus der Anführung des Begriffes "rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung" in Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Behörde - vom zuletzt erwähnten Fall abgesehen - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 2, ForstG 1975 normierten Frist endet, wenn die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" nicht (allein) in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Liegt ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften, zB das Rodungsverbot (Paragraph 17, ForstG 1975) vor, so ist im Rahmen des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 - sofern es sich um eine "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes mögliche Vorkehrung" handelt - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die - im Rahmen des Paragraph 59, Absatz 2, AVG - vor dem Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 2, ForstG 1975 normierten Frist endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100065.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100065_19950803X03

Rechtssatz für 2009/10/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/10/0089

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0065 E 3. August 1995 RS 3 (hier ohne die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen" in Paragraph 172, Absatz 6, Litera a bis Litera e, ForstG 1975 ist demonstrativ (Hinweis E 27.4.1987, 87/10/0037, VwSlg 12456 A/1987); die Vorschrift beschränkt die Behörde daher nicht darauf, eine der aufgezählten Vorkehrungen aufzutragen. Mit der Anführung der "rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung" (Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975) nimmt das Gesetz offenbar auf jenen Fall Bezug, in dem die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" allein im Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot (Paragraph 13, ForstG 1975) besteht. Aus der Anführung des Begriffes "rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung" in Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Behörde - vom zuletzt erwähnten Fall abgesehen - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 2, ForstG 1975 normierten Frist endet, wenn die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" nicht (allein) in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Liegt ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften, zB das Rodungsverbot (Paragraph 17, ForstG 1975) vor, so ist im Rahmen des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 - sofern es sich um eine "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes mögliche Vorkehrung" handelt - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die - im Rahmen des Paragraph 59, Absatz 2, AVG - vor dem Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 2, ForstG 1975 normierten Frist endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100089.X01

Im RIS seit

23.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011

Dokumentnummer

JWR_2009100089_20110127X01