Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren durch Bescheide zweier Behörden (getrennt nach Schuld und Strafe) beendet wird und eine Wiederaufnahme sowohl in der Schuldfrage wie auch in der Straffrage begehrt ist, hat zunächst die Behörde erster Instanz über die Wiederaufnahme in der Schuldfrage zu entscheiden; wird dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben, tritt auch der Strafbescheid der zweiten Instanz außer Kraft (Hinweis E 30.9.1985, 85/10/0067).