Eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, die auf eine solche Weise im Akt dokumentiert ist, daß daraus verläßlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde, dient offensichtlich der Feststellung eines allfälligen Dienstgebers zum Zwecke der Einleitung einer Gehaltsexekution; eine solche Abfrage hat daher verjährungsunterbrechende Wirkung iSd § 68 Abs 2 ASVG.Eine Abfrage in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, die auf eine solche Weise im Akt dokumentiert ist, daß daraus verläßlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurde, dient offensichtlich der Feststellung eines allfälligen Dienstgebers zum Zwecke der Einleitung einer Gehaltsexekution; eine solche Abfrage hat daher verjährungsunterbrechende Wirkung iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG.