Da im § 68 Abs 2 ASVG die Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) nur als Beispiel einer Maßnahme iSd § 68 Abs 2 angeführt ist, unterbricht nicht nur sie die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs 2 ASVG. Wegen des Beispielcharakters kann auch daraus nicht die Erforderlichkeit der Inkenntnissetzung bzw Verständigung des Zahlungspflichtigen für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeleitet werden.Da im Paragraph 68, Absatz 2, ASVG die Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) nur als Beispiel einer Maßnahme iSd Paragraph 68, Absatz 2, angeführt ist, unterbricht nicht nur sie die Einforderungsverjährung iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG. Wegen des Beispielcharakters kann auch daraus nicht die Erforderlichkeit der Inkenntnissetzung bzw Verständigung des Zahlungspflichtigen für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeleitet werden.