Durch den Abschluß eines globalen Mantelzessionsvertrages mit der Bank begeht der Vertreter des Beitragsschuldners (hier Verein) dann eine Pflichtverletzung iSd § 67 Abs 10 ASVG, wenn er entweder durch Abschluß eines solchen Vertrages (oder durch Übernahme der Vereinsfunktion bei einem bestehenden derartigen Vertrag) sich - ungeachtet der dem zur Vertretung nach außen Berufenen auferlegten Pflichten - mit einer derartigen Beschränkung seiner Vertretungsmöglichkeit einverstanden erklärt (Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148, E 28.2.1995, 91/14/0255 ua).Durch den Abschluß eines globalen Mantelzessionsvertrages mit der Bank begeht der Vertreter des Beitragsschuldners (hier Verein) dann eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, wenn er entweder durch Abschluß eines solchen Vertrages (oder durch Übernahme der Vereinsfunktion bei einem bestehenden derartigen Vertrag) sich - ungeachtet der dem zur Vertretung nach außen Berufenen auferlegten Pflichten - mit einer derartigen Beschränkung seiner Vertretungsmöglichkeit einverstanden erklärt (Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148, E 28.2.1995, 91/14/0255 ua).